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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma ARt & design, im nachfolgenden „Agentur“ genannt, Heinrich
Damisch Str. 2, 5020 Salzburg
1. Allgemeines Für
sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten ausschließlich
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und
schriftlich anerkannt werden. Von diesen ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘
abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser ‚AGB‘ unwirksam sein, so berührt dies
die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. 2.
Vertragsabschluß Die
Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei
Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten
erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern
die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu
erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt. 3.
Leistung und Honorar Wenn
nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede
einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur
Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für die erbrachten Leistungen
und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält die Agentur ein Honorar in Höhe
von 15% des
über sie abgewickelten Werbeetats. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich
durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das
gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur
erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen
(z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom
Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich
unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der
Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die
Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung
gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach
diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere
Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund
auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene
Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen
Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dgl. sind
vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
4.
Präsentationen Für
die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu,
das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation
sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der
Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur,
insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der
Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer –
weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die
Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten
Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen
und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen
an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder
sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig. 5.
Eigentumsrecht und Urheberschutz Alle
Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.
Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,
Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen
Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der
Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt
werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung
(einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten
Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde
die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für
die Dauer des Agenturvertrages
nutzen. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung
von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und
Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür
steht der Agentur und dem Urheber eine 6.
Kennzeichnung Die Agentur
ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die
Agentur und auf allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür
ein Entgeltanspruch zustünde. Weiters ist die Agentur zur Anbringung des
Firmenwortlautes ARt & design messeconsulting einschließlich des dazugehörigen
Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in
angemessener Größe berechtigt. 7.
Genehmigung Alle
Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke) sind vom Kunden
zu überprüfen und binnen zwei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger
Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die
rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit
der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine extreme
rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit
verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. 8.
Termine Die
Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung
der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der
ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von
mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines
Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz
aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen
bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der
Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. 9.
Zahlung Die
Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab
Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter
Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 % p.a. als
vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
der Agentur, Datenträger (CD-Rom) in elektronsicher Form werden erst nach
Zahlungseingang ausgeliefert, eine 50%ige Anzahlung des gesamten Auftragwertes
gilt als vereinbart. 10.
Gewährleistung und Schadenersatz Der
Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch
die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall
berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf
Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Schadenersatzansprüche des
Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder
unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter
Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Agentur beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des
Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung. 11.
Haftung Die
Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein
anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für
sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der
gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den
von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst
verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein
von der Agentur vorgeschlagenes
Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der
wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert
hat oder wenn er bereit ist, mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der
Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen. 12.
Anzuwendendes Recht Auf
die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches
Recht anzuwenden. 13.
Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort
ist der Sitz des Beraters/der Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich
unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird
das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische
Gericht vereinbart. Der Berater ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für
den Kunden zuständiges Gericht anzurufen. 14.
Sonstiges: Die Agentur
ist berechtigt, den Gestaltungsauftrag durch sachverständige, unselbständig
beschäftigte Mitarbeiter o d e r gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner
(ganz oder teilweise) durchführen
zu lassen. Der
Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung
des Gestaltungsauftrages an seinem Geschäftssitz / dem Erfüllungsort - sofern
dies nicht Teil des Auftrages ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen
Fortgang der Entwurfs-, Planungs- und Ausführungsarbeiten förderliches
Arbeiten erlauben. Für
die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare
Voraussetzung. Es sind dies: ·
Umfassendes
Briefing ·
Beistellung
detaillierter Planunterlagen wie Hallenpläne, Darstellungen und Maße der
Exponate, Einfahrtsberechtigungen
etc. ·
Geschäftsbedingungen
und Bauvorschriften der Messeveranstalter ·
etc. Insbesondere
ist die vor Auftragserteilung zu klären, welche Vertretungsbefugnisse gegenüber
z.B. dem Messeveranstalter, d e r Betriebsgesellschaft von Ausstellungsräumlichkeiten,
dem Kaufhauseigner, aber auch den zuständigen Behörden, Installationsfirmen,
Zulieferanten etc. der Auftraggeber der Agentur erteilt. Diese sind schriftlich
festzuhalten. Ausführungs- und Lieferfristen Im Bereich der Messe- und
Ausstellungsgestaltung sind in Abhängigkeit von der zur Verfügung stehenden
Aufbauzeit präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit der auszuführenden
Gestaltungsarbeiten bzw. der Lieferungen zu treffen. Die Einladung des
Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen, gilt als Auftrag, einen
definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf
Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet
sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe
des Entgelts nicht vereinbart worden sei, so gebührt ein angemessenes Entgelt
zumindest zur Abdeckung der dafür aufgebrachten Arbeitszeit. Durch die
Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt. 15.
Urheberrecht: Urheberrechtlich
geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert
werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig. Die
Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter
Verwendung zurückgefordert werden. Werden urheberrechtliche Leistungen der
Agentur über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist
der Kunde verpflichtet, der Agentur hiefür ein weiteres angemessenes Honorar zu
bezahlen. Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung
aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel
das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung des in
Auftrag gegebenen Leistungen dar. 16.
Verschwiegenheitspflicht: Der
Werbegestalter behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen,
die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng
vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht. 17.
Honorarhöhe: Sofern
nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars
nach den zur Zeit der Ausstellung der Honorarnote geltenden einschlägigen
Bestimmungen der vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen
‘Honorarrichtlinien f ü r Werbegestalter’. Die dort ausgewiesenen Honorarsätze
gelten als Mindesttarife.
Ausschließlicher
Gerichtsstand ist Salzburg.
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